Verein

Haidakhan Gesellschaft e.V.

Bhole Baba Ashram
Kalkstück 11
D-51570 Windeck-Rieferath

Tel.: 02243 6603

mail: vorstand@babajiashram.de
mail: ashram@babajiashram.de

https://www.facebook.com/people/Babaji-Ashram/100066741236174/

Bankverbindung Bhole Baba Ashram

IBAN: DE 89 38060186 3403612013
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Sonderkonto Chilianaula Hospital/Indien

IBAN:  DE67 38060186 3403612021
BIC / SWIFT:  GENODED1BR

Mitglied in der deutschen Haidakhangesellschaft zu werden bedeutet in erster Linie Babaji‘s Arbeit und somit auch Sri Munirajji‘s Arbeit in Deutschland zu unterstützen. Wir geben etwas zurück - etwas.

Die Mitgliedschaft in diesem Babaji Verein beträgt mindestens 10€ monatlich. Weitere Spenden sind herzlich willkommen.

In der Mitgliedschaft enthalten ist ausserdem eine 4 mal im Jahr erscheinende Vereinszeitung, die Haidakhan News zu erhalten.

Diese Zeitung kann auch ohne Mitgliedschaft bezogen werden. Abos per email bitte.

Vereinssatzung

SATZUNG der HAIDAKHAN GESELLSCHAFT e. V.

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Organe

(1) Der Verein führt den Namen Haidakhan Gesellschaft e.V., er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg unter der Nummer VR 80870 eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rieferath, 51570 Windeck.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die geistige, seelische und körperliche Förderung der Allgemeinheit durch die Lehren des Haidakhan Baba:

Leben nach den Prinzipien WAHRHEIT, EINFACHHEIT und NÄCHSTENLIEBE

Förderung naturgemäßer und umweltbewusster Lebensweise

Ideal der selbstlosen Arbeit als Dienst an der Menschheit

Förderung der Völkerverständigung als Beitrag für eine friedlichere Welt

Förderung echter Religiosität auf der Basis der allen großen Religionen zugrunde liegenden Prinzipien

Förderung der Völkerverständigung und der Entwicklungshilfe

(2) Der Vereinszweck soll verwirklicht werden durch:

Geistige Disziplinen

Seminare und Vorträge durch geeignete Personen aus In- und Ausland

Publikationen

Aufbau und Unterhaltung von Begegnungsstätten 

Praktische Lebenshilfe

Weltweite wissenschaftliche Studien und Forschungen 

Durchführung bzw. Unterstützung von gemeinnützigen Projekten in

Entwicklungsländern

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des § 52 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in

erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

§ 3. Finanzmittel

(1) Der Verein finanziert seine Aktivitäten aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Einnahmen aus Vereinsvermögen und durch die Abgabe von Informationsmaterial. 

(2) Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Die Verwaltung des Grundbesitzes und der Immobilien obliegt dem Vorstand. Über Kauf und Verkauf entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4. Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen und sich bemüht, diese im eigenen Leben zu verwirklichen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

(2) Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

(3) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Natürliche Personen können als ordentliche Mitglieder oder als Fördermitglieder aufgenommen werden. Juristische Personen können als Fördermitglieder aufgenommen werden. Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von Beitragszahlungen befreit.

(4) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

(5) Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. Bei Ausscheiden, bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins erhalten Mitglieder dem Verein leihweise zur Verfügung gestellte Gegenstände und evtl. gegebene Darlehen nach einer angemessenen Frist  zurück.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und zu verwirklichen und den Mitgliedsbeitrag am Anfang des Kalenderjahres oder nach individueller Absprache zu entrichten.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem

Vorstand, durch Tod oder durch Vorstandbeschluss. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung seinen Jahresbeitrag nicht bis Ende des Jahres bezahlt oder bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins. Der Jahresbeitrag bleibt fällig, er wird nicht erstattet.

§ 5. Organe

(1) Der Verein hat die folgenden Organe:

- den Vorstand und

- die Mitgliederversammlung.

§ 6. Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

  • dem/der 1. Vorsitzenden,
  • dem/der 2. Vorsitzenden, 
  • dem/der Schatzmeister/in, 
  • dem/der Schriftführer/in 
  • und bis zu drei Beisitzern/innen.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere die Verwirklichung der Vereinsziele, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Koordinierung von Publikationen und Veranstaltungen. 

(3) Der Verein wird nach außen von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. Der Vorsitzende oder der Schatzmeister sind berechtigt, Rechtsgeschäfte bis zu 2.000 € allein zu tätigen. 

(4) Der Vorstand wird für drei Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die amtierenden Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Tätigkeit aufnehmen können. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so übernimmt   ein anderes Vorstandmitglied dessen Aufgaben oder der verbleibende Vorstand kann beschließen, den ersten möglichen Nachrücker aus der letzten Vorstandswahl für den Rest der Wahlperiode in den Vorstand aufzunehmen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ferner kann der Vorstand seine Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der / die Leitende der Vorstandssitzung.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und diese bei Bedarf auch selbst verändern. Vereinsmitgliedern ist die jeweils gültige Geschäftsordnung auf Wunsch bekannt zu geben.

§ 7. Mitgliederversammlung

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind einmal jährlich in der zweiten Jahreshälfte einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe dies beantragen. Zu der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung wird gemäß der letzten bekannten Anschrift brieflich eingeladen. Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Gäste können zugelassen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird schriftlich durch den Vorstand  unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen beginnend mit der Absendung der Einladung einberufen. Die Tagesordnung ist beigefügt. Weitere Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich bis spätestens sechs Wochen vor der Versammlung an den Vorstand zu richten. Anträge während der Hauptversammlung sind zulässig.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Jedes anwesende Mitglied kann nur eine schriftliche Vollmacht in die Mitgliederversammlung einbringen. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der Anwesenden und durch diese vertretenen Mitglieder ausreichend.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über:

Wahl des Vorstandes für drei Jahre aus den Mitgliedern des Vereins

Mitgliedsbeiträge

Entlastung des Vorstandes

Wahl des/der Kassenprüfers/in und Stellvertreter/in

Eckpunkte für das Programm des kommenden Jahres 

Ernennung von Ehrenmitgliedern 

Einstellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers.

Vor der Entlastung des Vorstandes nimmt die Mitgliederversammlung den Bericht des Vorstandes über die Aktivitäten des abgelaufenen Jahres, über die Ausgaben und Einnahmen, über den Bestand und über die aktuelle Finanzsituation entgegen. 

(5) Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Satzung oder die vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitgliedes nur mit ¾  Mehrheit der zur Wahl berechtigten Anwesenden und mit Vollmacht ermächtigten beschließen. Diese Anträge sind gemäß § 7 Absatz (2) Satz 1 + 3 vorher zu stellen.

(6) Von den Mitgliederversammlungen fertigt der/die Schriftführer/in ein Protokoll an,

das den Mitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen ist.

(7) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Für eine Änderung der Geschäftsordnung gelten die gleichen Anforderungen wie für Satzungsänderungen (siehe § 7 Absatz (5).

§ 8. Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden und zur Vertretung berechtigten Mitglieder und kann nur nach Vorlage gemäß § 7 Absatz (2)  Satz 1 + 3 erfolgen.

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Mitgliederversammlung hat diese geänderte Satzung am 10.09.2016 beschlossen.

Der Bhole Baba Ashram

Vor mehr als 40 Jahren ins Leben gerufen, basiert der Bhole Baba Ashram auf den Lehren einer indischen Inkarnation des berühmten Haidakhan Baba, Babaji, der im Norden Indiens in einer Höhle erschienen ist. Er ist eingegliedert in einen gemeinn. Verein, der Haidakhan Gesellschaft e.V.

Der Bhole Baba Ashram

Mail: ashram@babajiashram.de


Haidakhan Gesellschaft e.V.

Bhole Baba Ashram
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